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Sind Sie mit einer Spanierin oder einem Spanier verheiratet?
Dann sollten Sie es nicht bei der gesetzlichen - spanischen - Erbfolge belassen

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strichel_hori

Warum, werden sie natürlich fragen. Die Antwort ist klar und eindeutig. Das spanische gesetzliche Erbrecht stellt Kinder wesentlich besser als den Ehegatten, ganz im Gegensatz zum deutschen und vielen anderen europäischen nationalen Erbrechten.

Alleinerbe ihres spanischen Ehegatten werden Sie nur dann, wenn dessen Eltern bereits vorverstorben sind und ihr spanischer Ehegatte keine Kinder hat, Art. 944 Codigo Civil.

Lebt nur noch ein Elternteil, dann ist ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht bereits reduziert.

Neben Kindern Ihres spanischen Ehegatten erben Sie ohne testamentarische Regelung lediglich das Niessbrauchsrecht an einem Drittel der Erbschaft.

In beiden Fällen sollten Sie es mithin nicht bei der gesetzlichen Erbfolge belassen.

Dies umsomehr, als dem spanischen Ehegatten des vorverstorbenen deutschen Ehegatten umgekehrt ein wesentlich umfangreicheres gesetzliches Erbrecht zusteht.

Nach dem deutschen Ehepartner erbt der spanische selbst bei vorhandenen Kindern regelmässig, - je nach Güterstand -, ein Drittel oder die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern die Hälfte oder einen Dreiviertelanteil.

Hier sollte doch zumindest dem Prinzip der internationalen Gleichberechtigung Rechnung getragen werden, ganz unabhängig von der Gleichberechtigung der Geschlechter.

Das heisst nun praktisch Erstellung eines Testamentes seitens des spanischen Ehepartners zugunsten seines ausländischen Ehepartners. Aber selbst damit, - auch bei testamentarischer Alleinerbeneinsetzung des Ehepartners -, ist oft nicht jede Benachteiligung ausgeglichen, warum?

Nun, das spanische Erbrechtssystem sieht erhebliche Pflichtteilsrechte oder genauer Noterbenrechte zugunsten der Kinder vor. Diesen verbleibt nach dem spanischen Elternteil in jedem Fall ein Zweidrittelanteil der Erbschaft, Art. 808 Ziffer 2 CC.

So kann es im Einzelfall, um wirkliche erbrechtliche Gleichberechtigung zu schaffen, erforderlich sein, den Vermögensaufbau den ausländischen Ehegatten zu bevorzugen, also beispielsweise den ausländischen Ehepartner die Familienimmobilie zu mehr als 50 % erwerben zu lassen.

Der Grad der Ungleichbehandlung des nichtspanischen Ehepartners ist im übrigen natürlich vom konkreten Erbrecht nach dem ausländischen, - nichtspanischen -, Ehepartner abhängig.

Folglich ist diese Erbrechtslage vorab festzustellen, bevor darüber entschieden wird, ob und welche tatsächlichen oder testamentarischen Verfügungen zur „internationalen Erbrechtsgleichberechtigung“ des Ehegatten angemessen sind.




Günter Menth

Rechtsanwalt & Abogado inscrito
ANWALTSKANZLEI für internationales Erbrecht
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet: www.erbrechtskanzlei-spanien.de
strichel_hori

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