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Sind Sie mit einer Spanierin oder einem Spanier verheiratet?
Dann sollten Sie es nicht bei der gesetzlichen - spanischen -
Erbfolge belassen |
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Warum, werden sie natürlich fragen. Die Antwort ist klar und
eindeutig. Das spanische gesetzliche Erbrecht stellt Kinder
wesentlich besser als den Ehegatten, ganz im Gegensatz zum
deutschen und vielen anderen europäischen nationalen
Erbrechten.
Alleinerbe ihres spanischen Ehegatten werden Sie nur dann,
wenn dessen Eltern bereits vorverstorben sind und ihr
spanischer Ehegatte keine Kinder hat, Art. 944 Codigo Civil.
Lebt nur noch ein Elternteil, dann ist ihr gesetzliches
Ehegattenerbrecht bereits reduziert.
Neben Kindern Ihres spanischen Ehegatten erben Sie ohne
testamentarische Regelung lediglich das Niessbrauchsrecht an
einem Drittel der Erbschaft.
In beiden Fällen sollten Sie es mithin nicht bei der
gesetzlichen Erbfolge belassen.
Dies umsomehr, als dem spanischen Ehegatten des
vorverstorbenen deutschen Ehegatten umgekehrt ein wesentlich
umfangreicheres gesetzliches Erbrecht zusteht.
Nach dem deutschen Ehepartner erbt der spanische selbst bei
vorhandenen Kindern regelmässig, - je nach Güterstand -, ein
Drittel oder die Hälfte des Nachlasses, neben Eltern die
Hälfte oder einen Dreiviertelanteil.
Hier sollte doch zumindest dem Prinzip der internationalen
Gleichberechtigung Rechnung getragen werden, ganz unabhängig
von der Gleichberechtigung der Geschlechter.
Das heisst nun praktisch Erstellung eines Testamentes
seitens des spanischen Ehepartners zugunsten seines
ausländischen Ehepartners. Aber selbst damit, - auch bei
testamentarischer Alleinerbeneinsetzung des Ehepartners -,
ist oft nicht jede Benachteiligung ausgeglichen, warum?
Nun, das spanische Erbrechtssystem sieht erhebliche
Pflichtteilsrechte oder genauer Noterbenrechte zugunsten der
Kinder vor. Diesen verbleibt nach dem spanischen Elternteil
in jedem Fall ein Zweidrittelanteil der Erbschaft, Art. 808
Ziffer 2 CC.
So kann es im Einzelfall, um wirkliche erbrechtliche
Gleichberechtigung zu schaffen, erforderlich sein, den
Vermögensaufbau den ausländischen Ehegatten zu bevorzugen,
also beispielsweise den ausländischen Ehepartner die
Familienimmobilie zu mehr als 50 % erwerben zu lassen.
Der Grad der Ungleichbehandlung des nichtspanischen
Ehepartners ist im übrigen natürlich vom konkreten Erbrecht
nach dem ausländischen, - nichtspanischen -, Ehepartner
abhängig.
Folglich ist diese Erbrechtslage vorab festzustellen, bevor
darüber entschieden wird, ob und welche tatsächlichen oder
testamentarischen Verfügungen zur „internationalen
Erbrechtsgleichberechtigung“ des Ehegatten angemessen sind.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
ANWALTSKANZLEI für internationales Erbrecht
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
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