Und dieses notarielle Testament sollte im Hinblick auf die
vereinfachte Rechtsnachfolge in Spanien gut durchgedacht
sein.
Zunächst ein Beispiel wie man es nicht machen sollte bei
Vermögen in Spanien:
Erstellung nur eines handschriftlichen Testamentes
in welchem spanische Immobilien und Immobilienanteile an
verschiedene Familienmitglieder verteilt werden und
gegebenenfalls im Sinne einer Teilungsanordnung später noch
weiter zugeteilt oder ausgetauscht werden sollen unter den
Erbe.
Ein solches Testament mag die Maxime der Streitvermeidung
unter den Erben optimal vermeiden. Die Kehrseite der
Medaille oder spanisch „la otra cara de la moneda“.
Abwicklungskosten und Steuern werden so meist erhöht. Warum?
Ein privatschriftliches Testament als solches wird in
Spanien in dieser Form nicht als ausreichendes Dokument für
die Rechtsnachfolge anerkannt. Vielmehr bedarf es eines
gerichtlichen Dokumentes, des „Erbscheines“ bei Deutschen
oder der „Erbbescheinigung“ bei Schweizer Bürgern um auf der
Basis dieser Dokumentation, ins Spanische übersetzt und mit
der Apostille für den internationalen Rechtsverkehr tauglich
gemacht, die Rechtsnachfolge in Spanien antreten zu können.
Allerdings, - und dies kommt erschwerend hinzu -, ein
Erbschein weist keine einzelnen Vermögenszuordnungen aus
sondern nur den oder die Erben als solche so dass im
Ergebnis zur gewünschten und im privatschriftlichen
Testament vorgegebenen Nachlassaufteilung erst noch weitere
kosten- und steuerträchtige Übertragungen auf die
Vermächtnisnehmer erfolgen müssen.
Das kann auf den Balearen etwa eine weitere 7%
Grunderwerbssteuer, ITP oder eine Schenkungssteuer, zur
Folge haben.
Anders hingegen ist die Rechtspraxis wenn die entsprechende
Nachlassaufteilung in einem notariellen Testament
niedergelegt ist.
Dann dient dies bei der spanischen notariellen
Erbschaftsannahme als Grundlage für die Direktzuweisung der
spanischen Vermögenswerte an die jeweils bedachte Person.
Die einfachere Variante ist hier wiederum das spanische
notarielle Testament.
Welches zudem den weiteren Vorteil der direkten
Registrierung beim spanischen zentralen Testamentsregisters
mit sich bringt.
Anerkannt wird in Spanien allerdings auch ein deutsches oder
schweizer notarielles Testament.
Wurde dieses allerdings ohne vorausgehende steuerrechtliche
Beratung unter Einbeziehung des spanischen
Erbschaftssteuerrechtes konzipiert drohen hier erhebliche
Steuernachteile.