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1. |
Die geringen Freibeträge in Spanien führen zu einer
doppelten Besteuerung des gleichen Vermögenswertes beim
Generationenübergang.
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Bei
einem Freibetrag für Ehegatten und Kind von lediglich
etwa 16.000 € wird zum einen der Übergang des Hauses
oder der Eigentumswohnung in Spanien auf den Ehegatten
besteuert ebenso wie der Vermögensübergang vom
längerlebenden Ehegatten auf die Kinder. Häufiges
Ergebnis dieser Rechtsgestaltung:
Beim Generationenübergang gehen 35 % - 50 % des Wertes
der Spanienfinca an das spanische Finanzamt, die „Hacienda“. |
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2. |
Die Pflichtteilsstrafklausel verhindert eine
steueradäquate Beteiligung der Kindergeneration beim
ersten Erbfall.
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Nun
könnte die Steuerschädlichkeit des Berliner Testamentes
in Spanien durch die Geltendmachung von
Pflichtteilsansprüchen bei entsprechender Gestaltung
eventuell reduziert werden.
Hiervon aber werden die Kinder bei bestehender
Pflichtteilsstrafklausel oft Abstand nehmen um ihre
Position als Erben des längerlebenden Ehegatten nicht
aufzuheben. |
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3. |
Der längerlebende Ehegatte kann auf Veränderungen in der
Familiensituation nicht mehr durch Testamentsabänderung
reagieren.
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Mit
dem Versterben eines Ehegatten erlischt für den
längerlebenden das Recht das Berliner Ehegattentestament
zu widerrufen. Es erben also beispielsweise beide
vormals als Schlusserben eingesetzte Kinder weiter zu
gleichen Teilen.
Selbst wenn das eine Kind, durch Lebensumstände
begünstigt, verglichen mit dem anderen, einer
entsprechenden erbrechtlichen Berücksichtigung nicht
mehr bedarf kann das Testament nicht mehr abgeändert
werden.
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Auch kann durch lebzeitige Schenkungen nur sehr
eingeschränkt die Vermögensnachfolge abgeändert werden. |