Es mag im Einzelfall gute Gründe geben, ein Kind komplett
von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge auszuschliessen.
In der Praxis eins Erbrechtsanwaltes eine häufige
Frage: Wie kann ich verhindern, dass eines meiner Kinder
überhaupt etwas von meinem Erbe erhält?
Die Frage ist eine doppelte:
- wie kann ich das rechtlich verhindern ?
- wie kann ich das praktisch verhindern ?
Der in der vorausschauenden Rechts-, Steuer- und Vermögensgestaltung
erfahrene Anwalt wird hier eine Reihe von legalen Wegen
aufzeigen können, tatsächlich wie rechtlich.
Eine Variante ist die Umwandlung gegenständlicher
Vermögenswerte in lebenslängliche Nutzungsrechte.
Bei Vorliegen bestimmter Gründe sieht aber auch das
Gesetz die Möglichkeit des völligen Ausschlusses
eines Kindes von der erbrechtlichen Vermögensnachfolge
ausdrücklich vor.
Die wichtigsten Fallgruppen: Vorsätzliche körperliche
Misshandlungen eines Elternteils und böswillige Verletzung
der Unterhaltspflicht gegenüber dem Vererber.
Umstritten und dem Wandel jeweils herrschender Moralvorstellungen
unterworfen ist die gesetzliche Möglichkeit, einem
Abkömmling, also dem Kind oder dem Enkelkind den Pflichtteil
dann zu entziehen, wenn es einen ehrlosen oder unsittlichen
Lebenswandel wieder den Willen des Erblassers führt.
Und wie macht man eine solche Pflichtteilsentziehung praktisch
geltend ?
Durch Testament.
In einem solchen Testament sollte dann der massgebliche
Sachverhalt nicht nur geschildert werden, sondern auch entsprechende
Beweise angeführt werden; seien dies Zeugen, welche
die körperliche Misshandlung miterlebten oder Dokumente,
welche die Unterhaltspflichtverletzung belegen.
Die Form eines privaten, - handschriftlichen -, Testamentes
ist hier ausreichend.
Natürlich sollte man durch mehrfache Fassung oder
Verteilen von Kopien an Vertrauenspersonen verhindern, dass
ein solches Testament von interessierter Seite aus dem Verkehr
gezogen werden kann.
Darüber hinaus kann einem formellen Erben auch durch
Geltendmachung spezifischer Gründe von anderen potentiell
Erbberechtigten sein Erbrecht entzogen werden, wenn ein
sogenannter Erbunwürdigkeitsgrund im Sinne des §
2339 BGB vorliegt.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Erbe ein ihm ungünstigeres
Testament hat verschwinden lassen oder insoweit, - juristisch
ausgedrückt -, eine Urkundenunterdrückung begangen
hat.