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Diese Zielrichtung lässt sich heutzutage noch nicht komplett
realisieren, wohl aber
lassen sich viele der nötigen Abwicklungsschritte bereits vom
heimischen PC oder per Faxkommunikation realisieren.
Zwei Vorgänge erfordern bei einer erbrechtlichen
Immobiliennachfolge in Spanien
heute regelmäßig noch die persönliche Anwesenheit des Erben:
| 1. |
Die Beantragung eines deutschen Erbscheins |
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Dieser ist erforderlich, wenn vom Erblasser kein
notarielles, spanisches Testament erstellt wurde.
Die Antragstellung kann entweder beim örtlich zuständigen
deutschen Nachlassgericht, vor einem deutschen Notar oder in
einem deutschen Konsulat/Botschaft im Ausland erfolgen. |
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| 2. |
Die Unterzeichnung der notariellen Erbschaftsannahme vor
einem
spanischen Notar |
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Rechtspraktisch kann diese allerdings auch dadurch ersetzt
werden, dass die Erbschaftsannahme in Vertretung, als
sogenannter mündlich Bevollmächtigter, von einem
Rechtsanwalt vor Ort vorgenommen wird und der Erbe diesen
Vorgang vor einem Notar oder deutschen Konsulat in seinem
Wohnsitzstaat ratifiziert und damit die notarielle Urkunde
erst wirksam macht. So kann sich im Einzelfall die
praktische Mitwirkung ausser Haus auf einen
Ratifizierungstermin beim Notar um die Ecke oder beim
nächstgelegenen deutschen Konsulat beschränken.
Die Alternative zur Ratifizierung ist die Erstellung einer
spanischen notariellen Vollmacht. |
Für die Erstberatung zum Einstieg in die Abwicklung eines
Spaniennachlasses haben wir über die Erbfallhotline Spanien,
www.erbfallhotline-spanien.de
ein Anfrage-/ Auftragsformular ins Netz gegeben.
Die notwendige Beschaffung der Grundbuchdaten kann bei
genauer Angabe des Erblassernamens über den
Grundbuchauszug-Bestellservice
www.grundbuchauszug-spanien.de
erfolgen.
Auch die Beiziehung der weiterhin erforderlichen Dokumente wie
Sterbeurkunde, Bestätigung des spanischen Testamentsregisters,
Grundsteuerzahlungsnachweis, u.a. können direkt über eine
spezialisierte Anwaltskanzlei erfolgen, welche zugleich für die
optimierte Abwicklung in Spanien, inklusive der
steueroptimierten Wertfestsetzung, Sorge trägt.
Im Bedarfsfall wird von dieser in Spanien auch direkt ein
Wertgutachten in Auftrag gegeben. Meist ist dessen Erstellung
selbst dann möglich, wenn der aktuelle Bewohner die Möglichkeit
des Hauszugangs nicht ermöglicht.
Die komplette weitere Abwicklung von Steuerzahlung und
Grundbucheintragung in Spanien kann ebenfalls anwaltsseits auf
den Weg gebracht werden.
Auch beim Immobilienkauf oder –verkauf in Spanien können Käufer
und Verkäufer weitestgehend entlastet werden und sich auf die
Urkundenratifizierung oder einmalige Anwesenheit beim
Notartermin beschränken.
Rechtssicherheit und Steueroptimierung können auch hier vom
Rechtsanwalt gewährleistet werden.
Allerdings sollte ein Haus- oder Appartementkäufer in Spanien,
-selbst wenn er sich sein Kaufobjekt per Internetpräsentation
ausgewählt hat-, die Kaufabwicklung nicht vor persönlicher
Inaugenscheinnahme der Spanienimmobilie in die Wege leiten.
Wichtig ist hier auch das jeweilige Umfeld. Auch das muss
stimmen.
Ansonsten gilt: Erledigung bequem von zu Hause aus, zu jeder
Tageszeit.
Erbrechtskanzlei Menth
für Spanien
Rechtsanwalt & Abogado inscrito Günter Menth
Manacor - Mallorca
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
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