Allerdings muss bei nicht erfolgter Anerkennungserklärung des
nichtehelichen Vaters vor dem Familiengericht die
Vaterschaftsfeststellung vom Kind beantragt werden.
Nichteheliche Kinder, welche vor dem 01. Juli 1949 geboren
waren, wurden bisher noch vom Gesetzesgeber erbrechtslos
gestellt.
Ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums von 2010 soll
dies nun ändern, wenn der Vater nach dem 28.05.2009 verstorben
ist. Hatte der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung
Deutschlands allerdings seinen Wohnsitz in den neuen
Bundesländern, dann steht ihm auch ohne Umsetzung der
Gesetzesnovelle bereits heute ein Erb- und Pflichtteilsrecht zu.
Unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sind solche
Differenzierungen oft nur schwerlich nachvollziehbar.
Die praktische Konsequenz jedenfalls heisst: Möglichst umgehend
als „Kind“ die Vaterschaftsfeststellung zu beantragen.
Theoretisch ist diese zwar per DNA-Analyse mitunter auch noch
nach dem Versterben des Vaters möglich, eine Feuerbestattung
kann diese aber schnell unmöglich machen.
Bei Auslandsvermögen des Vaters, etwa in Spanien, empfiehlt sich
oft parallel eine Vermögensrecherche per Eigentums- und
Handelsregisterabfragen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor – Mallorca / Spanien
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