Selbst dann, wenn die gesamte Familie vor Jahrzehnten nach
Spanien ausgewandert ist, bleiben bei erbrechtlichen
Streitigkeiten die deutschen Gerichte immer dann zuständig,
wenn der Erblasser nicht die spanische Nationalität
angenommen hat.
Die massgebliche Zuständigkeitsvorschrift findet sich im §
27 Absatz 2 der deutschen Zivilprozessordnung, ZPO.
Dieser Regelung zufolge ist bei deutschen Erblassern
dasjenige deutsche, - meist -, Landgericht für
Erbschaftsklagen zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der
Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.
Selbst dann, wenn der deutsche Erblasser lebzeitig niemals
über einen deutschen Wohnsitz verfügte, ist mit dem
Landgericht Berlin ein deutsches Gericht für Erbrechtsklagen
zuständig.
Generell und systematisch dargestellt sind deutsche Gerichte
in internationalen streitigen Verfahren bei folgenden vier
Fallgestaltungen zuständig:
-
Die beklagte Person hat ihren Wohnsitz in Deutschland.
-
Der Erblasser hatte zum Zeitpunkt seines Versterbens seinen
allgemeinen Wohnsitz in Deutschland.
-
Der Erblasser hatte zwar keinen Wohnsitz in Deutschland,
aber seine deutsche Nationalität behalten.
-
Der gesamte Nachlass oder Teile hiervon sind in Deutschland
belegen.
Massgebliche Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 12-13, 23,
27-28 ZPO.
Die anwaltliche Vertretung ist heutzutage generell
deutschlandweit eröffnet.
Wird, wie häufig bei Fehlen eines notariellen Testamentes
oder Erbvertrages, ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechtes
benötigt, ist bei deutscher Nationalität des Erblassers auch
bei ausschliesslich spanischem Nachlassvermögen dasjenige
deutsche Amtsgericht als Nachlassgericht für die
Erbscheinserteilung zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der
Erblasser seinen letzten deutschen Wohnsitz hatte.
Die Erteilung dieses Erbscheines kann auch vor einem
deutschen Konsulat in Spanien beantragt werden, wenn der
Aufwand einer Reise nach Deutschland vermieden werden soll.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
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