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Diese Thematik beschäftigt die Rechtspraxis kontinuierlich,
weshalb wir diese typischen Fehler nachfolgend kurz aufzeigen
möchten:
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Ein handschriftliches deutsches Testament ist für die
erbrechtliche Rechtsnachfolge in spanisches
Immobilieneigentum nur eingeschränkt tauglich.
Dies aus zwei unterschiedlichen Gründen:
Zur notwendigen notariellen Erbschaftsannahme in Spanien
bedarf es des zusätzlichen Aufwandes der Beantragung eines
Erbscheines oder zumindest der Beschaffung einer
Testamentseröffnungsurkunde.
Und zweitens werden im Testament enthaltene Vermächtnisse,
etwa betreffend die Auslandsimmobilie, nicht gesondert
ausgewiesen.
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Die spezifische spanische Erbschaftssteuersituation mit nur
geringen Freibeträgen für Ehegatten und Kinder von zirka ja
16.000 € wird strategisch nicht berücksichtigt.
Die Folge:
Hohe Erbschaftssteuerbelastungen in Spanien, welche
vermeidbar wären. |
Manchmal lässt sich erbschaftssteuerlich durch schnelle Reaktion
nach dem Erbfalleintritt die Steuerbelastung noch verringern,
aber darauf sollte man sich in keinem Fall verlassen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
in Manacor/Mallorca
spezialisiert auf deutsch-spanische Immobilien-
und Erbrechtsangelegenheiten
Tel.: 971 - 55 93 77 // Fax: 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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