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Zum Nachweis der Testierfähigkeit  zurück
strichel_hori
Im Zweifel bedarf es eines psychiatrischen Gutachtens (veröffentlicht im Palma Kurier, 23.06.2000)

Ob eine Person im fortgeschrittenen Alter, geistig und willentlich noch in der Lage ist, selbstbestimmt ein Testament zu verfassen, das kann im Falle begründeter Zweifel nicht massgebend und allein von einem beurkundenden Notar oder dem behandelnden Hausarzt beurteilt werden.

Erforderlich ist hier vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Sachverständigengutachten eines Psychiaters, der die Ausbildungen als Mediziner und Psychologe in sich vereint.

Für deutsche Testamentsverfasser gilt das deutsche Recht
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei einem deutschen Testamentsverfasser hier massgebend, unabhängig davon, ob dieser den Wohnort Deutschland beibehalten hat oder nach Spanien übergesiedelt ist. Für das anzuwendende Erbrecht kommt es insoweit allein auf die Nationalität des Testierenden an.

Die Leitgedanken des Urteils
Im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.1984 werden anlässlich der Testamentsverfassung durch einen 80-jährigen, an Gehirnverkalkung leidenden, Renter sinngemäss folgende Leitgedanken aufgestellt:

1. Für die Frage, ob ein Vererber möglicherweise bei der Erstellung eines Testamentes geschäftsunfähig war, kommt es neben einer Störung der Geistestätigkeit vornehmlich darauf an, ob der Vererber imstande war, seinen Willen frei und unbeeinflusst von den vorliegenden Störungen zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.
2. Liegen deutliche Anhaltspunkte vor, dass Geschäftsunfähigkeit vorgelegen haben könnte, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Psychiaters rechtlich geboten, da insoweit von diesem grössere Fachkunde als von einem praktischen Arzt zu erwarten ist.

Die Suche nach einem deutschen Psychiater auf Mallorca
Zweifellos sind bereits viele Berufsgruppen mit deutschen oder deutschsprachigen Vertretern auf den Balearen vertreten, aber nicht alle. Diese Suche nach einem Psychiater ist somit etwa dann notwendig, wenn derjenige, der im fortgeschrittenen Alter ein Testament errichten möchte, aus körperlichen Gründen nicht nach Deutschland reisen will oder kann. Zwar gibt es u. a. in Genova eine praktizierende deutsche Psychologin, welcher jedoch ein deutscher oder deutschsprachiger Psychiater auf Mallorca ebenfalls nicht bekannt ist und die zudem zu berichten weiss, dass auch das deutsche Konsulat bereits vergeblich nach einem deutschen Psychiater auf Mallorca recherchierte.

Dienstreise nach Mallorca
Bleibt natürlich die Möglichkeit, zum Beweis der Testierfähigkeit einen in Deutschland praktizierenden Psychiater beizuziehen, mit natürlich höheren Kosten. Im Regelfall ist ein ca. ½ stündiges Gespräch mit dem Psychiater für die Beurteilung der Testierfähigkeit einer Person ausreichend.

Wann genau bedarf es eines psychiatrischen Gutachtens?
Im Regelfall genügt zum Beweis der Testierfähigkeit der entsprechende Vermerk eines deutschen oder deutschsprachigen spanischen Notars in einem notariellen Testament. Hinzu kommt, dass im Streitfall auch derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet, das Nichtvorliegen der Testierfähigkeit beweisen muss.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits objektive Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorliegen oder dokumentiert sind. Im besonderen gilt dies für Krankheiten, die üblicherweise die geistigen Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zum unbeeinflussten Willensentschluss nachhaltig tangieren.

Dann ist zum Beweis der Testierfähigkeit auch eine entsprechend gutachterliche Aussage des Hausarztes nicht ausreichend, sondern es muss ein Psychiater hinzugezogen werden.

Welche Schlussfolgerungen sind hieraus zu ziehen?
In der Regel gilt es also, Zweifel an der Testierfähigkeit, rein praktisch gesehen, durch frühzeitige Testamentserstellung erst gar nicht aufkommen zu lassen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, durch Vollmachten, ggf. Generalvollmachten, einer nahestehenden Person die Verfügungsmöglichkeit über Vermögensgegenstände auch für Zeiten zweifelhafter eigener Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit zu eröffnen.

Soll jedoch ein Testament ohne vorherige passende erbrechtliche Regelung zu einem Zeitpunkt erstellt werden, zu dem die gesundheitliche Situation des Testamentsverfassers Zweifel an dessen Testierfähigkeit aufkommen lässt, so sollte in jedem Fall ein Psychiater zur Feststellung der Testierfähigkeit mit beigezogen werden.

strichel_hori

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