Sie fragen, warum so kategorisch? Die Antwort:
Das beim Versterben Ihres spanischen Ehepartners einschlägige
spanische Erbrecht stellt Sie wesentlich ungünstiger,
als das deutsche Erbrecht, - Ihre deutsche Nationalität
unterstellt -, bei Ihrem eigenen Vorversterben ohne Testament
und bei zwei Kindern wird Ihr Ehepartner nach Ihnen entsprechend
dem deutschen Erbrecht hälftiger Erbe ihres Vermögens,
während Ihnen selbst nur ein Niessbrauchsrecht an einem
Drittel von dessen Vermögen zusteht, Art. 834 Codígo
civil. Eine wahrlich ungleiche Regelung.
Dies mag noch angehen, wenn Sie sowieso übereinstimmen,
Ihren Kindern frühzeitig Ihr Vermögen zu übertragen.
Haben Sie keine Kinder, dann erhalten ohne Testament die
Eltern Ihres spanischen Ehegatten dessen gesamten Nachlass.
Ihnen steht nur ein Niessbrauchsrecht am hälftigen
Nachlass zu. Dies ergibt auch erbschaftssteuerlich eine
absurde oder teure Konstellation.
Was aber tun, wenn sich Ihr spanischer Ehegatte weigert,
ein Testament zu Ihren Gunsten zu erstellen, oder Sie haben
es schlichtweg versäumt, diese Thematik anzusprechen?
Dann sollten Sie zumindest aktiv den hälftigen Wertzuwachs
während Ihrer Ehejahre geltend machen. Dieser nämlich
steht Ihnen zu. Er fällt nämlich nicht in den
Nachlass.. Dies alles hat das spanische Codígo Civil
in den Vorschriften Art 1344, 1392 und 1404 CC geregelt.
Als geschiedenem Ehegatten stehen Ihnen allerdings sowohl
nach spanischem wie auch nach deutschem Recht keine erbrechtlichen
Ansprüche zu. Eine übereilte Scheidung kann also
nachteilig sein.
Komplizierter wird die Rechtslage, wenn Sie zum Zeitpunkt
des Versterbens Ihres spanischen Ehegatten getrennt gelebt
haben.
Dann steht Ihnen generell auch kein erbrechtlicher Anspruch
mehr zu, ausser die Trennung erfolgte aufgrund eines Verschulden
Ihres spanischen Ehepartners, Art. 834 CC.
Wenn Sie nach Einreichung der in Spanien gesetzlich vorgesehenen
Trennungsklage getrennt gelebt haben, dann kann die Angelegenheit
sogar zu einer wahren Hängepartie werden. Der Ausgang
dieses Verfahrens entscheidet dann über Ihre erbrechtliche
Anspruchlage. Hat hingegen nach Einreichung der Trennungsklage
eine Versöhnung stattgefunden, dann behalten Sie als
überlebender Ehegatte Ihr Erbrecht, Art. 835 Cc.
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