Wenn Sie das notarielle spanische Testament
in doppelsprachiger Fassung spanisch und deutsch erhalten,
dann ist dies kein Sonderservice eines spanischen Notars,
sondern gesetzlich in Spanien vorgeschrieben.
Das Testament ist das einzige notarielle Schriftstück
in Spanien, für das der Gesetzgeber die Abfassung auch
in einer Fremdsprache vorsieht: Die parallele Abfassung
in spanisch und in der Landessprache des Testamentserstellers.
In der Praxis bedeutet dies, dass der spanische Notar das
Testament von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzen
lässt. Eine Beratung durch den Notar in deutsche Sprache
ist damit allerdings nicht verbunden.
Dies neben der Sprachbarriere zum einen deshalb, weil dem
spanischen Notar das zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht
regelmässig nicht bekannt ist. Zum zweiten ist nach
der spanischen Gesetzeslage die Beratung auch nicht Gegenstand
von dessen Tätigkeit. Diese Aufgabe obliegt dem Anwalt.