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Die richtige Rechtsgestaltung
bereits beim Immobilienerwerb vermeidet die hohe Erbschaftssteuer
in Spanien
Früher war es der Sommerurlaub, dann die Ferienimmobilie,
heute sind viele Küstenregionen und Inseln Spaniens mehr
und mehr auch der Aufenthaltsort für die Rentenzeit oder
der Arbeitsplatz für - tendenziell immer jüngere -
Deutsche geworden. Immobilienerwerb und Firmengründungen
deutscher Staatsangehöriger in Spanien nehmen ständig
zu.
Die Erbengeneration ist allerdings oft in Deutschland verblieben.
Ein besonderes Phänomen lässt sich in jüngster
Zeit speziell auf der Baleareninsel Mallorca beobachten. Deren
Flughafen Palma de Mallorca kann häufigere und oft preisgünstigere
Flugverbindungen in andere Städte Deutschlands und andere
europäische Staaten anbieten als viele andere Standorte
in Deutschland:
Wer international oder weniger ortsabhängig berufstätig
ist, wählt die klimatisch angenehmere Baleareninsel jetzt
als Familienwohnsitz.
In dieser Situation hat sich eine länderspezifische Spezialisierung
auch von doppelsprachigen Anwaltskanzleien als adäquate
Rechtsberatungsorganisation erwiesen.
Die typische Beratungssituation
Beim Thema Erbrecht geht es immer in irgendeiner Form um die
Vermögensübergabe auf die nächste Generation.
Der konkrete Anlass zur Realisierung einer erbrechtlichen Regelung
ist dabei im Einzelfall sehr verschieden, u.a.
- Vermeidung einer Erbengemeinschaft mit den bekannten Problemen
- Begünstigung eines bestimmten Erben, namentlich des Lebensgefährten
- Verhinderung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
bestimmter gesetzlicher
Erben, etwa des Noch-Ehegatten oder einzelner Kinder
- Schutz der Spanien-Immobilie vor dem Zugriff eigener Gläubiger,
insbesondere auch des
deutschen Finanzamtes oder auch Vorsorge vor einem eventuellen
späteren Zugriff von
Gläubigern der vorgesehenen Erben
- Reduzierung der spanischen Erbschaftssteuer für in Spanien
belegenes Vermögen
- Schutz des spanischen Vermögens vor dem Rückgriff
des deutschen Staates in Fällen, in
denen ein deutscher Sozialhilfeträger Leistungen
an ein Kind des Inhabers einer
Spanienimmobilie erbringt
- Übertragung der Spanien-Immobilie als Gegenleistung für
lebzeitige Betreuungs- und
Versorgungsleistungen
- Fragen des vereinbarten Zugangs zum Spanienvermögen im
Erbfall
Den richtigen Beratungszeitpunkt wählen
Bei erbrechtlichen Gestaltungen mit ausschliesslich deutschem
Bezug ist diese Frage des richtigen Zeitpunktes der Rechtsgestaltung
besonders wichtig soweit es um die Übergabe von Familienunternehmen
auf die nächste Generation geht oder lebzeitige Schenkungen
vollzogen werden sollen, deren Wert bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen
ausser Ansatz bleiben soll.
Bei Spanien-Immobilen sind erbrechtliche Erwägungen generell
bereits bei deren Erwerb zu tätigen. Der Grund: Die spanische
Erbschaftssteuer kennt nur sehr geringe Freibeträge, verbunden
mit hohen Steuersätzen in der Grössenordnung von 7
% - 81 %.
Bei einem deutschen Vererber gilt deutsches Erbrecht
Die Nationalität des Vererbers entscheidet darüber,
ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist.
Bei einem deutschen Vererber kommt demnach das deutsche Erbrecht
zur Anwendung.
Andererseits erfolgt die Abwicklung des Vermögensüberganges,
namentlich die Grundstücksübertragung, nach spanischem
Recht und für in Spanien belegenes Vermögen kommt
zudem die spanische Erbschaftssteuer zum Tragen.
Eine erbrechtliche Beratung erfolgt somit unter Einbeziehung
deutschen und spanischen Rechts.
Das Testament in deutscher oder spanischer Sprache ?
Empfehlenswert ist die Abfassung des Testamentes bei Vorhandensein
einer Spanien-Immobilie parallel in deutscher und in spanischer
Sprache. Dieses sogenannte Zwei-Sprachen-Kolumnen-Testament
ist hier eine häufig adäquate Lösung. Damit entfällt
der Aufwand von späteren Übersetzungen durch einen
vereidigten Übersetzer.
Spanische Erbschaftssteuer bei in Spanien belegenem Vermögen
Sehr geringe Freibeträge und hohe Steuersätze, 7 %
- 81 %, kennzeichnen die spanische Erbschaftssteuer.
Wer eine Immobilie in Spanien oder sonstiges Vermögen,
z. B. auf Bankkonten in Spanien, unterhält, lässt
im Erbfall bei seinen Erben auch dann die spanische Erbschaftssteuer
entstehen, wenn keiner der Beteiligten je einen Wohnsitz in
Spanien begründet hat.
Im Gegensatz zu den hohen deutschen Erbschaftssteuerfreibeträgen
für Kinder und Ehegatten von 400.000 € bzw. 500.000
€
beträgt der spanische Freibetrag maximal ca. 16.000 €
- also im Mittel 1/30 des deutschen Freibetrages.
Und ohne Erbschaftssteuerzahlung erfolgt in Spanien keine Eintragung
des Erben im Grundbuch, dem Registro de la Propiedad.
Es besteht also frühzeitiger Handlungsbedarf. Je nach konkretem
Einzelfall kommen u.a. folgende Rechtsgestaltungsmöglichkeiten
in Betracht:
- Immobilienerwerb bereits durch die nächste Generation, ggf.
unter Vorbehalt eines
lebenslänglichen Niessbrauchsrechtes.
- Belastung der Spanienimmobilie mit einer Hypothek.
- Verkauf an den vorgesehenen Erben anstelle eines Überganges
im Erbfall.
Praktiziert werden weiterhin auch das "Verjährenlassen
der spanischen Erbschaftssteuer", - Verjährung nach
4 ½ Jahren -, und die Erteilung einer Verkaufsvollmacht
an den Erben.
In all diesen Fällen sollte man auf eine fundierte fachkundige
Beratung nicht verzichten.
Weitere Informationen zum Thema:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de |