Der Maklervertrag ist in Spanien nicht gesetzlich geregelt
Diese Ausgangssituation eröffnet für beide Vertragsparteien
gleichsam erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten und Gestaltungsrisiken.
Für den Immobilienmakler bedeutet dies möglichst
über ein Repertoire von Vertragsmodellen zu verfügen,
welche im Einzelfall adäquat eingesetzt werden.
Für den einen Makler beauftragenden Immobilienverkäufer
seinerseits gilt es, den vorgelegten Maklervertrag genau
zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Modifikationen
zu verlangen.
Ein Maklerauftrag drei mögliche Vertragstypen
Der spanische Maklerauftrag, - hoja de encargo
- kann sich bei genauerer Betrachtung als einer der folgenden
Vertragstypen entpuppen:
1. Maklerprovisionsvertrag, - contrato de corretaje;
keine gesetzliche Regelung, von der Rechtsprechung herausgebildet.
2. Geschäftsbesorgungsvertrag, - contrato de
mandato;
Art. 1.709 ss Cc.
3. Dienstleistungsvertrag, - contrato de arrendamiento
de servicios,
Art. 1.544 ss. Cc.
Schlussfolgerung für den Verkäufer oder Auftraggeber
Für den Immobilienverkäufer in Spanien bedeutet
dies vor der Unterschrift zunächst einen genauen Blick
auf das Maklerauftragsformular zu werfen respektive im Zweifelsfall
diese Vertragsvorlage zunächst überprüfen
zu lassen. Namentlich gilt dies dann, wenn dem Makler in
dieser hoja de encargo weitgehende Rechte eingeräumt
werden und Zahlungspflichten auch ohne Zustandekommen des
Verkaufsgeschäftes entstehen sollen.
Als Immobilienmakler mit mehreren Vertragsvorlagen arbeiten
Aus Maklersicht ist die Interessenlage naturgemäss
eine etwas andere. Es stellt sich die Alternative entweder
mit, je nach Angelegenheit, verschiedenen Vertragsvorlagen
zu arbeiten oder einen tätigkeitsadäquaten Mischvertrag
zu verwenden, respektive erstellen zu lassen.
Hier muss der Makler entscheiden ob sich seine Tätigkeit
im schlichten Zusammenbringen der potentiellen Vertragspartner
erschöpfen soll, oder ob er in Vertretung des Auftraggebers
zur Preismodifikation und Vertragsunterzeichnung bevollmächtigt
sein soll. Gleichfalls zu entscheiden gilt es die Frage,
ob für den Auftraggeber ausschliesslich bei Zustandekommen
des Vertrages Kosten entstehen sollen oder unabhängig
hievon bestimmte Makleraufwendungen ersetzt werden sollen.
Leitgedanken zum Mischvertrag
Wird der Maklerauftrag als spezifischer Mischvertrag ausgestaltet,
so empfiehlt es sich, aus Maklersicht folgende Inhalte aufzunehmen:
1. Eindeutige Bezeichnung von Vertragsparteien,
Vertragsgegenstand, Entgelten, deren Fälligkeit sowie
der Vertragsdauer.
2. Ermächtigung zur Unterzeichnung von Arras-Verträgen
also Verträgen mit dem Recht der Verkäuferseite
den Anzahlungsbetrag einzubehalten, wenn die Käuferseite
ihre Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt.
Dies einschliesslich der Ermächtigung, den Anzahlungsbetrag
entgegenzunehmen.
3. Klarstellung des Rechtes der Maklerhonorarverrechnung
mit dem Anzahlungsbetrag.