Sie vermitteln Neubauten in Spanien -
Der Käufer hat Anspruch auf Einhaltung der Qualitätsmerkmale
Verkaufen Sie neu erstellte Wohneinheiten in Spanien, dann
werden diese meist mit einem Katalog von Qualitätsmerkmalen,
- memoría de calidades -, angeboten.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung der spanischen Gerichte
sind dies dann keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern
verbindliche Vertragsbestandteile.
Werden diese nicht eingehalten, dann wird ein rechtskundiger
Käufer systematisch folgende Massnahmen ergreifen:
1. Freundliches Hinweisschreiben auf nicht eingehaltene
Qualitätsmerkmale mit Fristsetzung zur Behebung.
2. Gutachten durch sachverständigen Architekten.
3. Burofax mit Gutachten als Anlage und letztmalige Fristsetzung
zur Behebung.
4. Einschaltung des Verbraucherschutzbüros.
5. Gerichtliche Geltendmachung.
Ob und wann ein Anwalt eingeschaltet wird, ist eine taktische
Frage unter Berücksichtigung des Einzelfalles.
Und noch ein abschliessender Tipp für die betroffenen
Erwerber/Bauherrn: Bei alledem möglichst wenig ärgern.