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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter I 6/2003
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strichel_hori

Sie vermitteln Neubauten in Spanien -
Der Käufer hat Anspruch auf Einhaltung der Qualitätsmerkmale

Verkaufen Sie neu erstellte Wohneinheiten in Spanien, dann werden diese meist mit einem Katalog von Qualitätsmerkmalen, - memoría de calidades -, angeboten.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung der spanischen Gerichte sind dies dann keine unverbindlichen Werbeaussagen, sondern verbindliche Vertragsbestandteile.

Werden diese nicht eingehalten, dann wird ein rechtskundiger Käufer systematisch folgende Massnahmen ergreifen:
1. Freundliches Hinweisschreiben auf nicht eingehaltene Qualitätsmerkmale mit Fristsetzung zur Behebung.
2. Gutachten durch sachverständigen Architekten.
3. Burofax mit Gutachten als Anlage und letztmalige Fristsetzung zur Behebung.
4. Einschaltung des Verbraucherschutzbüros.
5. Gerichtliche Geltendmachung.


Ob und wann ein Anwalt eingeschaltet wird, ist eine taktische Frage unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

Und noch ein abschliessender Tipp für die betroffenen Erwerber/Bauherrn: Bei alledem möglichst wenig ärgern.

strichel_hori

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