Dies hat da oberste spanische Zivilgericht
"Tribunal Supremo" in einem Urteil vom 18. März
2002 entschieden.
Sie können als Bauherr in Spanien, vom Bauträger
oder Architekten, die Aushändigung des sogenannten
"Libro del edificio", der Bauamte verlangen. ein
überwiegendes Urheberrecht des Architekten besteht
hieran nicht.
Und warum ist die Bauakte für Sie von Interesse? Sie
erhalten damit konkrete Angaben zu Detailgrössen des
Hauses sowie zu Statikberechnungen, welche in der Praxis
durchaus nützlich sein können.