Gehen wir davon aus, dass Sie
mit Ihrem verstorbenen Ehegatten oder Elternteil zusammen über
ein Gemeinschaftskonto bei einer spanischen Bank verfügen
und Ihnen das Einzelverfügungsrecht eingeräumt wurde
oder Sie über eine notarielle Generalvollmacht für
Spanien verfügen. Gehen wir weiterhin davon aus, dass auf
diesem spanischen Bankkonto noch ein nicht unerheblicher Geldbetrag
angelegt ist.
Können Sie abräumen ?
Solange die spanische Bank noch keine Kenntnis von dem
Todesfall hat, so können Siedieses Konto in der Rechtspraxis
noch abräumen, respektive die wesentlichen Geldbeträge
abheben.
Eine andere Frage ist natürlich, ob Sie dies auch
rechtlich dürfen und eine dritte, ob dieses Abräumen
auch zu empfehlen ist.
Dürfen Sie abräumen?
Bei Kenntnis des internationalen und spanischen Rechtes
ist die Rechtslage bei Vollmachten eindeutig. Massgebend,
dies der Schritt eins, ist das spanische Recht, als Recht
des Anwendeortes der Vollmachten und demzufolge, Gedankenschritt
zwei, wird jede Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers
unwirksam. Wer nur eine Kontovollmacht hat, darf das Konto
also nicht abräumen.
Sind Sie allerdings Kontomitinhaber und als solcher alleinverfügungsberechtigt,
so entfällt diese Alleinverfügungsbefugnis grundsätzlich
nicht durch den Wechsel des Mitkontoinhabers. Anderes könnte
sich allerdings aus dem Vertrag mit der Bank ergeben.
Allerdings gilt es zu beachten, in der spanischen Bankpraxis
wird zumindest betreffend den Kontoanteil des Verstorbenen
oft eine Verfügungssperre praktiziert.
Sollten Sie das Konto abräumen ?
....wenn Sie dies können. Nun, als Vollmachtsinhaber
verstossen Sie beim Abräumen gegen das spanische Recht.
Des weiteren damit verbunden ist eine Erbschaftssteuerverkürzung,
wenn der abgeräumte Anteil des Verstorbenen bei der Erbschaftssteuererklärung
nicht angegeben wird.
Die andere Seite der Medaille ist die, dass viele spanischen
Banken oft die gesamte Geldeinlage zu ihrem eigenen Nutzen
blockieren, also in dieser Situation Missbrauch zum eigenen
Nutzen des Verbleibens der Geldbeträge bei der Bank betreiben.
Eine praktische Schlussfolgerung hieraus könnte also
lauten: Abräumen ja, aber gleichwohl den korrekten Anteil
bei der Erbschaftssteuer angeben.
Ist das Verhalten der Banken gerechtfertigt ?
Soweit der Kontengeldanteil des Verstorbenen betroffen
ist, lässt sich dies bejahen. Eine andere Burteilung
ist angesagt, wenn bei dieser Geldrückhaltung gleichsam
auch der Kontenanteil des überlebenden Kontomitinhabers
betroffen ist.
Ist der Kontengeldanteil des Verstorbenen betroffen, so haftet
nämlich diesbezüglich auch die Bank bei Geldfreigabe
für die Erbschaftssteuerzahlung. Dieses Risiko zu tragen,
wird man einer Bank nicht zumuten können.
Wenn der Erbe nun zur Zahlung der Erbschaftssteuer eines
Teiles der Kontoeinlage bedarf, so kooperieren manche Banken
dahingehend, dass sie von der Konteneinlage die zu zahlende
Erbschaftssteuer direkt an die Steuerbehörden bezahlen.
Dies ist der Bank auch nachhaltig zu empfehlen, wenn sie sich
den Erben als Bankkunden erhalten will.
Blockiert die Bank also unter welchem Vorwand auch
immer destruktiv die praktische Abwicklung, kann der
Bankwechsel nur nachhaltig empfohlen werden.
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