|
Fristablauf zur Rückerstattung überzahlter
Verkaufsgewinnsteuern
beim Immobilienverkauf in Spanien
im November 2.010
Haben Sie in Spanien von 1997 bis 2006 als in Spanien nicht
steuerresidente Person eine Immobilie verkauft, so steht
Ihnen nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.
Oktober 2009 (Rechtssache C-562/07) ein entsprechender
Rückerstattungsanspruch betreffend Ihre Überzahlung zu,
vorausgesetzt, Sie haben die vom spanischen Finanzamt
geforderte 35 %ige Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn
„ordnungsgemäss“ bezahlt.
Bereits seit Anfang des Jahrzehnts hatten wir auf die
entsprechende eu-rechtswidrige Diskriminierung in Spanien
nicht steuerresidenter Verkäufer in eigenen Publikationen
mehrfach hingewiesen, wobei der spanische Staat sich
allerdings auf „weitergeltende“ nationale gesetzliche
Vorgabe berief und jede Gleichbehandlung verweigerte, sodass
die EU-Kommission schliesslich am 19. Dezember 2007 die
jetzt erfolgreiche Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG
einreichte.
Nach Ankündigung der Klageeinreichung wurde dann 2007 sofort
eine gesetzliche Gleichstellung für die Zukunft, auf
zunächst 18 %, jetzt in gleicher Höhe für in Spanien
residente und nichtresidente Verkäufer festgelegt.
Der Hintergrund: Nicht in Spanien ansässige
Immobilienverkäufer mussten bis 2006 auf den Verkaufsgewinn,
- Differenz aus notariellem Erwerbs- und Verkaufspreis -,
Einkommensteuern von 35 % bezahlen, während für in Spanien
residente Verkäufer nur der Steuersatz von 15 % angewandt
wurde.
Allerdings, so die Rechtspraxis, hatten zur Abwehr dieser
rechtswidrig erhöhten Steuer viele Verkäufer auch den
tatsächlichen Verkaufspreis im notariellen Verkaufsvertag
unterdeklariert, also zu niedrig angegeben, um so formal den
tatsächlichen Verkaufsgewinn gar nicht entstehen zu lassen.
Auch musste vom Käufer bereits ein Betrag von 5 %, - jetzt
des gesamten notariell dokumentierten Verkaufspreises -, vom
Kaufpreis abgezogen und an das spanische Finanzamt als
Vorauszahlung „Steuerzahlungssicherheit“ abgeführt werden.
Ein Rückerstattungsantrag ist damit nur dann sinnvoll, wenn
der Betrag von 35 % des rechnerischen Verkaufsgewinnes den
als Steuervorauszahlung abgeführten Betrag von 5 % des
notariellen Gesamtverkaufspreises erheblich übersteigt.
Ein vereinfachtes Beispiel: Sie haben die Spanienimmobilie
1997 für 100.000 €, - immer notariell ausgewiesener Betrag
-, erworben und im Jahre 2005 für 200.000 € verkauft. Dann
wurden im Jahr 2005 5 % des Verkaufspreises, also 10.000 €
vom Käufer als Steuervorauszahlung an das spanische
Finanzamt bezahlt.
Hier wären korrekterweise, ohne Diskriminierung, 15 % auf
den Verkaufsgewinn zu bezahlen gewesen, mithin 15.000 €,
tatsächlich haben Sie aber als korrekter Steuerbürger 35 %
auf den Verkaufsgewinn von 100.000 €, mithin gesamtheitlich
35.000 € entrichtet, also 20.000 € zuviel nachbezahlt, wenn
die Steuerzahlung von Ihnen korrekt abgeschlossen wurde.
Diesen Betrag von 20.000 € könnten Sie bei dieser
Konstellation bei Fristeinhaltung bis Mitte November 2010
zurückverlangen.
Vor entsprechenden Aktivitäten ist allerdings
sinnvollerweise zunächst die Einzelfallkonstellation
abzuklären.
Eine entsprechende Vorklärung, ob ein Rückerstattungsantrag
Sinn macht, können wir Ihnen auf der Basis einer
Erstberatungsgebühr (190 € zzgl. USt.) tätigen.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
Tel.: 0034 - 971 - 55 93 77
Fax: 0034 - 971 - 55 93 68
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.erbrechtskanzlei-spanien.de
|