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Immobilienverkauf auf Mallorca:
Ohne Zeitverlust, in vier Schritten möglich
Haben sich Eigentümer von Immobilien auf Mallorca familiär,
beruflich oder aus gesundheitlichen Gründen andere Weichen
für den nächsten Lebensabschnitt gestellt, steht oft der
Verkauf von Eigentumswohnung oder Finca auf Mallorca an,
ohne dass die notwendige Zeit und Ruhe zur
Verkaufsvorbereitung und Verkaufsabwicklung zur Verfügung
steht.
In einem ersten Schritt gibt es hier die
Verkaufsreife der Mallorcaimmobilie zu überprüfen und bei
Bedarf herzustellen.
Sind alle Bauteile mit Baugenehmigung errichtet, oder
zumindest legalisiert?
Welche Rechnungen zu Bauinvestitionen können die
Verkaufsgewinnsteuer, - Einkommensteuer auf den
Verkaufsgewinn -, reduzieren?
Weiterhin kann die frühzeitige Wahl des Steuerwohnsitzes auf
Mallorca die Verkaufsgewinnsteuer, - seit 2010 in der Höhe
von 19 % des notariellen Verkaufspreises -, entfallen
lassen, etwa bei Re-Investition in eine neue
Hauptwohnsitzimmobilie oder bei Erstellung der notariellen
Verkaufsurkunde nach Erreichen des 65. Lebensjahres.
Im zweiten Schritt gilt es, den jeweils aktuell
realistischen Verkaufspreis zu sondieren.
Neben einem Wertgutachten, - mit einer Investition von zirka
600 € -, hilft hier die ergänzende Einschätzung jeweils
ortskundiger Makler nach Besichtigung des Objektes weiter.
In diesem Zuge sollten, praktisch schon der Schritt drei,
auch die, objekt- und regionalbezogenen, geeignetesten
Immobilienvermittler ausgewählt und mit rechtssicher
sinnvoll gestaltetem Maklerauftrag zur Verkaufsförderung
eingeschaltet werden.
Dies ergänzt mit Kontakten zur örtlichen mallorquinischen
Bevölkerung und Kleinanzeigenschaltung in spezifisch
geeigneten Medien. Oft ist hier die Erstellung eines
Verkaufsexposees sinnvoll.
Ist ein Interessent mit konkretem Kaufinteresse gefunden,
gilt es als Schritt vier zügig die Sachfragen des
Käufers abzuklären und meist einen adäquaten privaten
Options- oder direkten Kaufvertrag zu entwerfen, oft
inhaltlich nachzuverhandeln und zeitnah abzuschliessen.
Alternativ kann auch direkt ein notarieller Kaufvertrag
abgeschlossen werden, mit dem eigenen anwaltlichen
Vertreter, entweder als Bevollmächtigter in notarieller Form
oder als nur mündlich Beauftragter bei späterer
Ratifizierung der Urkunde am eigenen Wohnsitz des Käufers.
Möglich bleibt auch immer die eigene direkte Mitwirkung beim
notariellen Kaufvertrag, bei welchem der komplette
gesicherte Geldfluss, meist Übergabe eines bankbestätigten
Schecks erfolgt.
In der Praxis ist all dies heutzutage von Verkäuferseite mit
einigen Abstimmungsmails oder -telefonaten sowie einer
notariellen Verkaufsbevollmächtigung oder Ratifizierung der
notariellen spanischen Verkaufsurkunde möglich, sodass der
persönliche Zeitaufwand für den Verkäufer sehr begrenzt
werden kann.
Günter Menth
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Manacor - Mallorca
e-mail:
info@erbrechtskanzlei-spanien.de
Internet:
www.spanisches-immobilienrecht.eu |