Immobilienverkauf in Spanien:
Der adäquate Umgang mit der Kaufpreiszahlung
Kaufpreiszahlung in
Deutschland bereits vor dem Notartermin in Spanien?
Erhaltenes Bargeld in Spanien oder in Deutschland bei der
Bank einzahlen? Welcher Scheck ist sicher? Scheckeinreichung
in Spanien oder in Deutschland? Wieviel Bargeld kann ich im
Flugzeug mitnehmen?
Mit der Kaufpreiszahlung beim Immobilienkauf in Spanien
gehen in der Rechtspraxis viele Zweifel einher, die es vorab
zu klären gilt.
Grundsätzlich sei folgendes festgehalten:
Mit Unterzeichnung des notariellen Vertrages erfolgt in
Spanien der Eigentumsübergang. Zu diesem Zeitpunkt muss also
eine gesicherte Kaufpreiszahlung erfolgt sein.
Seit 2007 ist der Notar verpflichtet die Art des
Kaufpreisflusses zu dokumentieren.
Die adäquate Zahlungsweise in Spanien ist die Übergabe eines
bankbestätigten Schecks der Käuferseite über den Gesamt-
oder Restkaufpreis.
Damit ist die Verkäuferseite auf der sicheren Seite.
Ob sie den Scheck in Deutschland oder in Spanien einreichen
ist abhängig davon, an welchem Ort sie den Betrag später
benötigen und welche Geldtransferkosten dann anfallen.
Die konkreten Bankgebühren sollten vorab mit den beteiligten
Bankinstituten abgeklärt werden.
Der Bargeldtransfer innerhalb der EU ist grundsätzlich nach
dem Prinzip des freien Kapitalverkehrs in jeglicher Höhe
möglich. Bei Beträgen über 15.000 € besteht allerdings eine
Anzeigepflicht beim Zoll, und bei Nichtanzeige ist eine
Beschlagnahme möglich wegen Verdacht auf Geldwäsche und
Steuerhinterziehung.
Insoweit empfiehlt es sich jedenfalls eine Kopie der
notariellen Kaufvertragsurkunde mitzuführen.