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Immobilienkauf in Spanien mit “Schwarzgeld“
- Früher war dies üblich, heute mit abgeschwächter Tendenz
- Konsequenzen für Käufer und Verkäufer
Von “Schwarzgeld“ oder dem „B-Betrag“ ist im Zusammenhang
mit Immobilienkäufen in Spanien immer dann die Rede, wenn
neben dem im notariellen Kaufvertrag, der „escritura“,
ausgewiesenen Kaufpreis an den Verkäufer, noch ein
zusätzlicher Betrag bezahlt wird, welcher vom Käufer aus
dessenseits oft aus nicht versteuerten Einkünften bezahlt
wird.
Die Konsequenz: Der Käufer hat vermeintlich sein
Schwarzgeldproblem los und der Verkäufer hat sich ein neues
geschaffen. Wohin mit dem unversteuert, - keine
Verkaufsgewinnsteuer -, erhaltenen „B-Betrag“ ?
Hinzu kommt: Der Verkäufer hat sich zwar damit die Zahlung
eines anteiligen Verkaufsgewinnsteuerbetrages von, - seit
01.Januar 2007 -, 18 % eingespart. Aber diese Besteuerung
wurde rein praktisch auf die Käuferseite übertragen.
Letzterer hat also womöglich sein Schwarzgeld untergebracht,
aber dieses mit einer anteiligen zusätzlichen
Gewinnsteuerzahlung im Zeitpunkt des eigenen Weiterverkaufes
„erkauft“.
Die spanischen Steuerbehörden können hier letztlich darauf
vertrauen, zumindest den zunächst nicht erhaltenen
Verkaufsgewinnsteueranteil zu einem späteren Zeitpunkt
nachgezahlt zu erhalten.
Und was passiert aktuell seitens der spanischen
Steuerbehörden bei der Unterverbriefung des Kaufpreises mit
Schwarzgeldzahlung?
Wird der Kaufpreis unterhalb des, - parallel nachrechenbaren
-, Mindestpreises der Finanzbehörden oder
Haciendakontrollwertes ausgewiesen, erfolgt eine
Nachschätzung des Finanzamtes mit Aufforderungen zu
Steuernachzahlungen von Grunderwerbssteuer, - ITP -, von 7 %
an den Käufer sowie 18% Einkommensteuer auf den
zusätzlichen Verkaufspreisanteil an den Verkäufer zuzüglich
Zinsen und Strafzuschläge.
Interessiert sich auch die heimatliche Steuerbehörde in
Deutschland oder der Schweiz für diesen Vorgang? Noch, oder
noch nicht automatisch.
Allerdings ist der in Deutschland residente Verkäufer bei
Verkaufsgewinnen aus Immobilienverkäufen in Spanien auch zur
entsprechenden Angabe oder Einbindung in die jährliche
Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet.
Käuferseitig interessiert das deutsche Finanzamt der
Vorgang, wenn der Käufer in den Vorjahren nicht ausreichend
Gewinne ausgewiesen hat, welche die Finanzkraft für den
Erwerb einer Immobilie in Spanien plausibel machen.
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