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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter II 11/2006 |
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Rechtstipps zum Bootskauf auf Mallorca
und andernorts in Europa
Boote und namentlich Yachten haben einen mit Immobilien
vergleichbaren Stellenwert und dienen im Mittelmeer nicht
selten als Immobilien, ausgestattet als Wohnstätte und
Arbeitsplatz mit moderner Technik.
Um so wichtiger daher die durchgängige Rechtssicherheit,
beginnend mit dem Erwerbsvorgang.
Nachfolgend hierzu einige Tipps, welche Sie unbedingt
beachten sollten:
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1. |
Kein Boot ohne Vorlage der EU-Konformitätserklärung (CF)
Für Boote mit einer Bootslänge von 2,5 m bis 24 m
Bootslänge gibt es eu-weit harmonisierte Bau- und
Ausrüstungsvorschriften.
Diese müssen sowohl von neuen, wie auch gebrauchten
Booten nachweislich eingehalten sein, bevor das Boot
erstmalig in der EU in Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen wird.
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2. |
Lassen Sie sich vor dem Bootskauf das Handbuch für
Schiffsführer in deutscher Sprache mit
Konformitätserklärung übergeben, welche vom Hersteller
oder Importeur unterzeichnet ist.
Nur gebrauchte Boote, welche vor dem 16.06.1998 gebaut
und bereits innerhalb der EU in Betrieb genommen wurden,
bedürfen keines EU-Konformitätsnachweises.
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3. |
Schliessen Sie immer einen schriftlichen
Bootskaufvertrag ab.
Dies vermeidet Rechtsunklarheiten und dient zugleich der
Sicherheit beider Vertragsteile.
Fixpunkte in diesem Vertrag sind u.a. die genaue
Beschreibung des Bootes sowie eine Auflistung der
mitgelieferten Ausrüstungsgegenstände; weiterhin
Übergabe und Auslieferungstermin.
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4. |
Erstellung eines genauen Abnahmeprotokolles bei
Auslieferung, unterzeichnet von beiden Vertragsparteien.
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5. |
Vor
dem Bootskauf Besichtigung mit Sachverständigem
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6. |
Bestätigung einer zweijährigen Gewährleistungshaftung.
Beim Kauf vom Händler ist dies gesetzlich
vorgeschrieben, kann jedoch vertraglich für gebrauchte
Boote auf ein Jahr verkürzt werden.
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7. |
Bei
vorgesehener Überführung des gekauften Bootes in ein
anderes Land, namentlich bei Einführung in die EU, ist
ein Nachweis über bereits gezahlte Mehrwertsteuer
erforderlich.
Andernfalls wird die gesetzliche Einfuhrumsatzsteuer auf
den Zeitwert fällig.
Auf der Baleareninsel Mallorca gilt es zudem, mit
besonderer Sorgfalt die Thematik des Bootsliegeplatzes
und dessen Kosten und Vertragslaufzeit des
Liegeplatzvertrages überprüfen zu lassen.
Die diesbezüglichen Kosten sind nicht unerhebliche
Wertanteile in der Gesamtkalkulation.
Gegebenfalls sollte auch vorab die Vercharterung
vertraglich abgesichert sein.
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