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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter I 11/2006
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strichel_hori

Der Gewinn beim Verkauf einer Spanienimmobilie:
Ab 2007 niedrigerer Steuersatz, aber fast immer besteuert

Ferienimmobilien in Spanien waren in der Vergangenheit, - und sind wohl auch in der Zukunft -, eine gewinnbringende Angelegenheit.

Allerdings steuerfrei ist ein Verkaufsgewinn nur noch in immer selteneren Fällen entgegenzunehmen.

Steuerfreiheit besteht noch für diejenigen Häuser und Eigentumswohnungen, welche vor 1987 erworben und danach nicht baulich erweitert wurden.

Ebenfalls steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn eine Hauptwohnsitzimmobilie veräussert und der Gewinn im Zweijahresrahmen wieder in eine solche investiert wird. Hier geht es also gerade nicht um eine Ferienimmobilie.

Die positive Nachricht: Ab 2007 beträgt der Steuersatz auf den Verkaufsgewinn beim in Spanien nicht residenten Verkäufer nur noch 18 % anstatt, wie bisher, 35 %.

Zum Vergleich die Rechtssituation bei in Deutschland belegenen Immobilien: dort sollen die Gewinne des privaten Immobilienverkaufes nach Ablauf von zehn Jahren weiterhin steuerfrei bleiben. Die sogenannte „Spekulationssteuer“ soll also in Deutschland nur den zeitnahen Wiederverkauf erfassen.

Die praktische Problematik in  Spanien betreffend die Verkaufsgewinnsteuer ist in der Praxis allerdings häufig die Thematik der Altlast von Kaufpreisunterverbriefungen aus der Vergangenheit.

Im notariellen Erwerbsvertrag wurden vom tatsächlichen Kaufpreis von 150.000 € beispielsweise nur 80.000 € ausgewiesen. Verkauft nunmehr de vormalige Erwerber aktuell für 200.000 €, muss er nicht nur den tatsächlichen Gewinn von 50.000 €, sondern einen gar nicht realisierten von 120.000 € versteuern.

strichel_hori

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