Der Gewinn beim Verkauf einer Spanienimmobilie:
Ab 2007 niedrigerer Steuersatz, aber fast immer besteuert
Ferienimmobilien in Spanien waren in der Vergangenheit, -
und sind wohl auch in der Zukunft -, eine gewinnbringende
Angelegenheit.
Allerdings steuerfrei ist ein Verkaufsgewinn nur noch in
immer selteneren Fällen entgegenzunehmen.
Steuerfreiheit besteht noch für diejenigen Häuser und
Eigentumswohnungen, welche vor 1987 erworben und danach
nicht baulich erweitert wurden.
Ebenfalls steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn eine
Hauptwohnsitzimmobilie veräussert und der Gewinn im
Zweijahresrahmen wieder in eine solche investiert wird. Hier
geht es also gerade nicht um eine Ferienimmobilie.
Die positive Nachricht: Ab 2007 beträgt der Steuersatz auf
den Verkaufsgewinn beim in Spanien nicht residenten
Verkäufer nur noch 18 % anstatt, wie bisher, 35 %.
Zum Vergleich die Rechtssituation bei in Deutschland
belegenen Immobilien: dort sollen die Gewinne des privaten
Immobilienverkaufes nach Ablauf von zehn Jahren weiterhin
steuerfrei bleiben. Die sogenannte „Spekulationssteuer“ soll
also in Deutschland nur den zeitnahen Wiederverkauf
erfassen.
Die praktische Problematik in Spanien betreffend die
Verkaufsgewinnsteuer ist in der Praxis allerdings häufig die
Thematik der Altlast von Kaufpreisunterverbriefungen aus der
Vergangenheit.
Im notariellen Erwerbsvertrag wurden vom tatsächlichen
Kaufpreis von 150.000 € beispielsweise nur 80.000 €
ausgewiesen. Verkauft nunmehr de vormalige Erwerber aktuell
für 200.000 €, muss er nicht nur den tatsächlichen Gewinn
von 50.000 €, sondern einen gar nicht realisierten von
120.000 € versteuern.