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Spanischer Grundbuchauszug als Entscheidungsgrundlage
Keine
Entscheidung, ohne zuvor in den aktuellen Auszug des
spanischen Grundbuches Einsicht genommen zu haben. Diese
Maxime gilt nicht nur für den ausländischen
Immobilieninteressenten in Spanien. Diese Maxime wurde für
spanische Notare auch in Gesetzesform gegossen.
Vor jeder Beurkundung einer Verfügung über
Immobilieneigentum muss der spanische Notar vom Grundbuchamt
den aktuellen Auszug anfordern. Damit wurde dem früheren
Unwesen des Doppelverkaufes von Immobilieneigentum in
Spanien ebenso ein Riegel vorgeschoben, wie ein Schutz vor
überraschenden Belastungen geschaffen wurde.
Wenn Sie allerdings, wie in Spanien üblich, bereits ohne
vorherigen Einblick in das Eigentumsregister einen privaten
Kauf der Immobilie mit teilweiser Auszahlung des Kaufpreises
getätigt haben und erst später feststellen, dass der doch so
sympathische Verkäufer überhaupt nicht der Eigentümer des
schön präsentierten Ferienhauses ist, ist die Teilzahlung
oft unwiderbringlich verloren.
Grundbucheinsicht vor jedem privaten Kaufvertrag
sei
daher als erste Maxime festgehalten. Allerdings ist auch
damit noch keine ausreichende Rechtssicherheit geschaffen.
Denn ohne eigene Eintragung in das spanische
Eigentumsregister als Käufer kann jederzeit ein Gläubiger
des Verkäufers durch eigene Eintragung seines Rechtstitels
eine rechtliche Vorrangposition erlangen und auch ein Zweit-
oder Drittverkauf des aktuellen Grundbucheigentümers bleibt
möglich.
Zeitnahe grundbuchrechtliche Absicherung
ist daher die zweite Maxime. Dies gilt insbesondere bei
einem grösseren zeitlichen Abstand zwischen privatem
Immobilienkaufvertrag und vorgesehenem Termin zur
notariellen Beurkundung.
Eine Sicherungsmöglichkeit ist hier ein notarieller
Optionsvertrag, welcher in Spanien eine grundbuchrechtliche
Ankaufssicherung bis zu maximal vier Jahren möglich macht.
Vor Entscheidungen über Erbschaftsaufteilungen oder
Pflichtteilsauszahlungen
wird regelmässig ein Grundbuchauszug des spanischen
Eigentums benötigt. In Verbindung mit dem aktuellen
Grundsteuerzahlungsnachweis ermöglicht dieser beispielsweise
eine überschlägige Wertberechnung. Auch ist aus dem
Registerauszug meist ersichtlich, ob und welche Gebäudeteile
legal errichtet wurden. Auch dies ist ein wesentlicher
Wertfaktor.
Zur Vorbereitung geschäftlicher Investitionen
und deren potentielle Absicherung kann die Kenntnis von
Eigentumserstellung und aktueller Belastungssituation auch
von Geschäftsimmobilien eine nützliche Ausgangsinformation
sein.
Familiäre Rechtsnachfolgeentscheidungen
bedürfen auch der genauen Kenntnis der
grundbuchrechtlichen Eigentümersituation. Namentlich, wenn
der Erwerb des Spanieneigentums schon viele Jahre oder gar
Jahrzehnte zurückliegt, ist den Erwerbern, jedenfalls aber
der Kindergeneration, die Eigentumsregistersituation oft
nicht genau bekannt.
Zeitnah und mit begrenztem Kostenaufwand beschaffbar
Schliesslich noch eine gute Nachricht, dass der
spanische Grundbuchauszug im Regelfall auch zeitnah ohne
grösseren Aufwand beschaffbar ist, jedenfalls dann, wenn ein
kompletter Eigentümername oder die Grundbuchregisterdaten
bekannt sind.
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