Das Familienwohnheim im Steuerrecht:
In Deutschland verschenken, in Spanien vererben
Überträgt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten unentgeltlich
ein im Inland gelegenes Haus oder eine Eigentumswohnung,
welche zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, so bleibt dieser
Vorgang in Deutschland ohne wertmässige Begrenzung nach § 13
Absatz 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerfrei.
Diese Steuerbefreiung kann bei einer Eigentumswohnung in
Spanien, das generell keine Schenkungssteuerfreibeträge
kennt, nur im Ausnahmefall der Vermögensauseinandersetzung
mit entsprechender anderer gegenläufiger Vermögenszuwendung
im Trennungs- oder Scheidungsfall in Anspruch genommen
werden.
Andererseits kennt das spanische Erbschaftsteuergesetz für
den Fall des erbweisen Überganges der vom Erblasser in
Spanien zuvor als Hauptwohnsitz genutzten
Familienwohnheimimmobilie für bestimmte erbende
Familienangehörige inklusive Ehegatten einen besonderen
objektbezogenen Erbschaftsteuerfreibetrag von ca. 127.000 €,
Art. 20 spanisches. Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz.
Während der Ehegatte in Deutschland also mit dem
Familienwohnheim steuergünstiger oder steuerfrei beschenkt
wird, lässt sich diese in Spanien eher steuergünstig
vererben.