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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter I 3/2003
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strichel_hori

Das Bauwerk hat noch Mängel, aber der Promotor drängt auf Realisierung des Notarvertrages. Was tun ?

Eine in der Praxis sehr häufige Situation: Der Promotor will die Restzahlung erhalten, die laut Privatvertrag mit Abschluß des Notarvertrages fällig wird.

Er drängt also auf Abschluss des notariellen Vertrages, obgleich viele der festgestellten Mängel nach wie vor nicht beseitigt sind.

Hier heißt es, für den Erwerber „aufgepaßt“. Unterzeichnet er nämlich ohne Vorbehalt den notariellen Kaufvertrag, so wird von der Rechtsprechung leicht sein Einverständnis mit dem erstellten Bauwerk unterstellt und die Mängelthematik wird so schnell zur Sache des Erwerbers.

Andererseits muß der Käufer auch ein Interesse am zeitnahen Abschluß des notariellen Kaufvertrages haben, der ihm Rechtsvorteile mit sich bringt. Der notarielle Vertrag ersetzt die Übergabebehandlung und macht den Kauf rechtswirksam.

Zudem ist er Voraussetzung für die Eintragung es Käufers ins Grundbuch. Mit dieser Grundbucheintragung respektive der Mitteilung des Abschlusses des Notarvertrages an das Grundbuchamt wiederum ist das zuvor noch bestehende Risiko der Vollstreckung von Gläubigern des Bauträgers in die neue Immobilie beseitigt.

Wie also soll man sich als Käufer verhalten?

Die Lösung erscheint einfach: Notarvertrag mit Eigentumsüberragung ja, aber gleichzeitig: Rückhaltung des Restkaufpreisanteiles, der den Mängelbeseitigungsosten entspricht und Hinterlegung eines entsprechenden Schecks der nach Bestätigung der Mängelbeseitigung ausgehändigt wird.

Die Alternative: Reduzierung des Kaufpreises, um den Geldbetrag des Mängelbeseitigungswert und eigene Inauftraggabe der Mängelbeseitigung.

strichel_hori

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