Das Bauwerk hat noch Mängel, aber der Promotor
drängt auf Realisierung des Notarvertrages. Was tun
?
Eine in der Praxis sehr häufige Situation: Der Promotor
will die Restzahlung erhalten, die laut Privatvertrag mit
Abschluß des Notarvertrages fällig wird.
Er drängt also auf Abschluss des notariellen Vertrages,
obgleich viele der festgestellten Mängel nach wie vor
nicht beseitigt sind.
Hier heißt es, für den Erwerber aufgepaßt.
Unterzeichnet er nämlich ohne Vorbehalt den notariellen
Kaufvertrag, so wird von der Rechtsprechung leicht sein
Einverständnis mit dem erstellten Bauwerk unterstellt
und die Mängelthematik wird so schnell zur Sache des
Erwerbers.
Andererseits muß der Käufer auch ein Interesse
am zeitnahen Abschluß des notariellen Kaufvertrages
haben, der ihm Rechtsvorteile mit sich bringt. Der notarielle
Vertrag ersetzt die Übergabebehandlung und macht den
Kauf rechtswirksam.
Zudem ist er Voraussetzung für die Eintragung es Käufers
ins Grundbuch. Mit dieser Grundbucheintragung respektive
der Mitteilung des Abschlusses des Notarvertrages an das
Grundbuchamt wiederum ist das zuvor noch bestehende Risiko
der Vollstreckung von Gläubigern des Bauträgers
in die neue Immobilie beseitigt.
Wie also soll man sich als Käufer verhalten?
Die Lösung erscheint einfach: Notarvertrag mit Eigentumsüberragung
ja, aber gleichzeitig: Rückhaltung des Restkaufpreisanteiles,
der den Mängelbeseitigungsosten entspricht und Hinterlegung
eines entsprechenden Schecks der nach Bestätigung der
Mängelbeseitigung ausgehändigt wird.
Die Alternative: Reduzierung des Kaufpreises, um den Geldbetrag
des Mängelbeseitigungswert und eigene Inauftraggabe
der Mängelbeseitigung.