Beim Umgang mit Schwarzbauten sollte man die Verjährungsfristen
kennen
Die genaue Kenntnis der Verjährungsfristen bei Baurechtsverstößen
oder Schwarzbauten schafft Verhaltenssicherheit für
Bauherrn und Immobilienmakler in Spanien.
Andererseits bestehen erhebliche Haftungsrisiken beim Verkauf
eines nicht vollkommen legalen oder legalisierten Bauobjektes.
Ist bereits ein Sanktionsverfahren wegen Baurechtswidrigkeit
eingeleitet dann muß die Verwaltung binnen gewisser
Fristen die Angelegenheit weiter bearbeiten, um nicht nach
dem Gesetz No. 30 vom 26.11.1992 Verjährung zu
Gunsten
des Bauherrn eintreten zu lassen.
Wird nämlich kein weiterer Verwaltungsakt erlassen,
bzw. ein Sanktionsverfahren eingeleitet, dann verjähren nach Art. 132 dieses Gesetzes leichte,
mittlere und schwere Baurechtsverstöße in ein-,
zwei- oder drei Jahren respektive nach dem Begehen des Verstoßes.
Sind die jeweiligen Fristen abgelaufen, dann besteht für
den Eigentümer das Recht, von der Gemeinde die Verjährung
der eingeleiteten Sanktionsmassnahmen feststellen zu lassen.
Bleibt die Angelegenheit nach Einleitung eines Sanktionsverfahrens
hingegen ungeregelt und tatsächlich ein Baurechtverstoß sanktionsreif bestehen, dann stellt der Verkauf ohne Offenlegung
des Sanktionsverfahrens einen Betrug dar, welcher zivilrechtlich
der Käuferseite u.a. die Möglichkeit eröffnet
vom Kaufvertrag zurückzutreten und ergänzend Schadensersatz
zu verlangen.
Wird kein Sanktionsverfahren eingeleitet, so erlangt jedenfalls
ein grundsätzlich genehmigungsfähiger Schwarzbau
nach Ablauf von acht Jahren Bestandsschutz, der durch ein
certificado de antiguedad behördlich verbindlich festgestellt
werden kann.
Aktualisierende Ergänzung:
Seit dem Jahre 2009 kann die Altersbescheinigung/Certificado
de Antigüedad als Voraussetzung für die Eintragung des
Baukörpers im Grundbuch von einem privaten Architekten nur
noch dann erstellt werden, wenn der Baukörper
baurechtskonform genehmigungsfähig gewesen war und kein baurechliches Santionsverfahren eingeleitet wurde.