Mit dem richtig gestalteten Scheidungsurteil die spanische
Grunderwerbssteuer einsparen, wie funktioniert das ?
In Spanien werden als Grunderwerbssteuer 7% vom notariellen
Kaufpreis fällig.
Bei einem Kaufpreis von 200.000 Euro summiert sich diese
somit auf 14.000 € und die Schenkungssteuer geht bei
einem Steuersatz von 7% aufwärts noch darüber
hinaus.
Wird nun, wie häufig, bei Trennung oder Scheidung
die eine Miteigentumshälfte der Spanienimmobilie auf
den anderen Ehegatten übertragen damit dieser das gesamte
Alleineigentum erwirbt dann stellt sich die Frage wie man
in dieser Situation den Wertverlust durch die Besteuerung
des Übertragungsvorganges minimieren oder gar vermeiden
kann. Vorweg gesagt: So einfach wie in Deutschland ist das
in Spanien nicht.
Entsprechend dem spanischen Gesetz zur Besteuerung von
Vermögensübertragungen, Art 45.1.B.3 LITP ist
eine Steuerbefreiung dann vorgesehen wenn die Übertragung
anlässlich der Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft
im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt.
Wie aber ist hier der entsprechende Nachweiss zu erbringen?
Ausreichend ist natürlich die diesbezügliche
Klarstellung im Scheidungsurteil mit Übersetzung durch
einen vereidigten Übersetzter und Apostille für
den internationalen Rechtsverkehr.
Oft allerdings liegt ein solches noch nicht vor oder aber
eine Scheidung ist zunächst überhaupt nicht beabsichtigt,
der Vollzug der Trennung aber schon und zwar dergestalt
dass dieser auch vermögensmässig erfolgt. Was
dann ?
Mitunter wird eine notarielle Scheidungsvereinbarung in
Spanien akzeptiert, aber man befindet sich hier auf rechtlich
unsicherem Boden.
Auch unterfällt ein überschiessender Anteil der
Vermögenszuweisung an einen der Ehegatten bei der Auflösung
des ehelichen Güterstandes nicht mehr die Steuerbefreiung.
Gesamtheitlich ein steuerrechtlich sensibler Bereich. Jedenfalls
bedarf die Übertragung der Spanienimmobilie an einen
der Ehegatten der ausdrücklichen und richtigen Erwähnung
in Scheidungsdokumenten.