Grundbucheintragungen werden jetzt unkonventionell beschleunigt
Wenn Sie bereits länger Zeit Spanienimmobilien vermitteln,
kennen Sie sicher das Problem:
Der Übertragungsvorgang ist notarielle komplett abgeschlossen,
aber der stolze Erwerber nach mehreren Monaten immer noch
nicht im Grundbuch eingetragen.
Vom Grundbuchamt erfahren Sie die Sache sei in Bearbeitung.
Für ihren Klienten allerdings ist dies wenig befriedigen
und er zweifelt schnell an ihren beruflichen Fähigkeiten,
während die zögerliche Erledigung durch das Grundbuchamt,
Registro de la Propiedad bei familieninternen
Übertragungen tatsächlich keine grösseren
Risiken mit sich bringt, ist der Erwerber von einem fremden
Dritten durchaus erheblichen Risiken bis hin zum Weiterverkauf
der Immobilie an einen anderen Erwerber ausgesetzt.
Eine in 2002 in Kraft getretene Gesetzesnovelle wird nun
hier für Abhilfe schaffen. Demnach muss nunmehr ein
spanischer Grundbuchrichter binnen 15 Tagen nach Vorlage
einer notariellen Urkunde über deren Eintragung entscheiden.
Entscheidet er nicht fristgerecht, so kann der Antragsteller
ihm eine Frist von weiteren drei Tagen setzen.
Erfolgt nun auch innerhalb dieser Nachfrist keine Entscheidung,
so reduzieren sich die Honorare des in Spanien freiberuflich
tätigen Grundbuchrichters um 30 %.
Eine weitere bisher unkonventionelle gesetzliche Vorgabe
deren Übertragung auf andere Verwaltungsvorgänge
in allen EG-Ländern flächendeckend durchdacht
werden sollte.