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INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter I 9/2002
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strichel_hori

Grundbucheintragungen werden jetzt unkonventionell beschleunigt

Wenn Sie bereits länger Zeit Spanienimmobilien vermitteln, kennen Sie sicher das Problem:

Der Übertragungsvorgang ist notarielle komplett abgeschlossen, aber der stolze Erwerber nach mehreren Monaten immer noch nicht im Grundbuch eingetragen.

Vom Grundbuchamt erfahren Sie die Sache sei in Bearbeitung. Für ihren Klienten allerdings ist dies wenig befriedigen und er zweifelt schnell an ihren beruflichen Fähigkeiten, während die zögerliche Erledigung durch das Grundbuchamt, „Registro de la Propiedad“ bei familieninternen Übertragungen tatsächlich keine grösseren Risiken mit sich bringt, ist der Erwerber von einem fremden Dritten durchaus erheblichen Risiken bis hin zum Weiterverkauf der Immobilie an einen anderen Erwerber ausgesetzt.

Eine in 2002 in Kraft getretene Gesetzesnovelle wird nun hier für Abhilfe schaffen. Demnach muss nunmehr ein spanischer Grundbuchrichter binnen 15 Tagen nach Vorlage einer notariellen Urkunde über deren Eintragung entscheiden.

Entscheidet er nicht fristgerecht, so kann der Antragsteller ihm eine Frist von weiteren drei Tagen setzen.

Erfolgt nun auch innerhalb dieser Nachfrist keine Entscheidung, so reduzieren sich die Honorare des in Spanien freiberuflich tätigen Grundbuchrichters um 30 %.

Eine weitere bisher unkonventionelle gesetzliche Vorgabe deren Übertragung auf andere Verwaltungsvorgänge in allen EG-Ländern flächendeckend durchdacht werden sollte.

strichel_hori

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