Erwerb einer Spanienimmobilie aus einer Zwangsversteigerung
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ohne Rechtsberatung nicht zu empfehlen
Der Chance des Erwerbs weit unter dem Marktpreis steht
hier das Risiko gegenüber, durch Nichtbeachtung des
formellen Ablaufes sowie der Terminkenntnis völlig
aussen vor zu bleiben.
So müssen Sie als Ersteigerungsinteressent regelmässig
20 % des Mindestersteigerungspreises vorab auf ein Gerichtskonto
eingezahlt haben.
Mit dem 1. Versteigerungstermin, im Regelfall des summarisch
gerichtlichen Verfahrens Procedimiento judicial sumario
-, wird auch der zweite und dritte Versteigerungstermin
im Amtsblatt veröffentlicht.
Zu beachten ist weiterhin, dass der das Versteigerungsverfahren
betreibende Gläubiger immer die Möglichkeit bzw.
das Vorrecht hat, zum jeweiligen Mindestpreis selbst den
Versteigerungsgegenstand zu erhalten, im 1. Versteigerungstermin
also zum Schätzpreis und im 2. Versteigerungstermin
zu 75 % des geschätzten Marktpreises.
Wer den Erwerb von Spanienimmobilien aus Zwangsversteigerungen
systematisch und gut beraten betreibt, dürfte hieraus
allerdings eine einträgliche Einkommensquelle machen
können; eine entsprechende eigene Liquidität vorausgesetzt.