» Erbrecht
» Immobilienrecht

» Informationen für besondere Personen-
gruppen
» Spanien- und Mallorcainfos
» Medienbeiträge

» Unser Rechtsservice
» Unternehmerservice
» Sprachservice
» Literaturtips
» Newsletter

» Kooperationsnetz
» Interaktive Website
» Weiterempfehlen dieser Webseite


INFOS FÜR VERMITTLER VON SPANIENIMMOBILIEN
Newsletter III 11/2002
 zurück
strichel_hori

Der Gerichtsstand kann die Prozessaussichten auf den Kopf stellen
Untaugliche Zeugen in Spanien – in Deutschland tauglich

Wer in Spanien ein Grundstück mündlich oder per Privatvertrag und ergänzenden mündlichen Abreden kauft, – von mündlichem Vertragsschluss ist sowieso dringen abzuraten -, sollte sich der potentiellen Zeugensituation und der rechtlichen Unterschiede der Zeugentauglichkeit nach spanischem und deutschem Prozessrecht bewusst sein.

Nach spanischem Recht, vgl. Art. 1247 Absatz 1 Ziffer 1, Codígo Civil, ist eine Person als Zeuge untauglich, welche ihrerseits in Interesse am Ausgang des Rechtsstreites hat, wie beispielsweise der Ehegatte.

Nach deutschem Prozessrecht sind auch der Ehepartner oder Hausangestellte taugliche Zeugen; ihr potentielles Interesse am Ausgang des Rechtsstreites wird lediglich bei der Würdigung des Beweiswertes berücksichtigt.

Gibt es nun seitens des Beweispflichtigen nur den Ehepartner als Beweismittel oder Zeugen, so besteht von deren Seite natürlich Interesse, den Prozess nach Deutschland zu ziehen.

Und bei einem Rechtsstreit über einen Immobilienkauf in Spanien gibt es bei Beklagtenwohnsitz in Deutschland durchaus regelmässig diese Möglichkeit.

So droht in Deutschland in grösserem Masse ein Prozessbetrug durch getürkte Zeugen aus dem nächsten persönlichen Umfeld.

Aber es besteht auch die Möglichkeit, zweifelhafte Zeugen vereidigen zu lasen. wird diesem dann eine Falschaussage nachgewiesen, wird der scheinbar neutrale Zeuge schnell zum Straftäter.

strichel_hori

  © webDsign.net