Der Gerichtsstand kann die Prozessaussichten auf den
Kopf stellen
Untaugliche Zeugen in Spanien in Deutschland tauglich
Wer in Spanien ein Grundstück mündlich oder per
Privatvertrag und ergänzenden mündlichen Abreden
kauft, von mündlichem Vertragsschluss ist sowieso
dringen abzuraten -, sollte sich der potentiellen Zeugensituation
und der rechtlichen Unterschiede der Zeugentauglichkeit
nach spanischem und deutschem Prozessrecht bewusst sein.
Nach spanischem Recht, vgl. Art. 1247 Absatz 1 Ziffer 1,
Codígo Civil, ist eine Person als Zeuge untauglich,
welche ihrerseits in Interesse am Ausgang des Rechtsstreites
hat, wie beispielsweise der Ehegatte.
Nach deutschem Prozessrecht sind auch der Ehepartner oder
Hausangestellte taugliche Zeugen; ihr potentielles Interesse
am Ausgang des Rechtsstreites wird lediglich bei der Würdigung
des Beweiswertes berücksichtigt.
Gibt es nun seitens des Beweispflichtigen nur den Ehepartner
als Beweismittel oder Zeugen, so besteht von deren Seite
natürlich Interesse, den Prozess nach Deutschland zu
ziehen.
Und bei einem Rechtsstreit über einen Immobilienkauf
in Spanien gibt es bei Beklagtenwohnsitz in Deutschland
durchaus regelmässig diese Möglichkeit.
So droht in Deutschland in grösserem Masse ein Prozessbetrug
durch getürkte Zeugen aus dem nächsten persönlichen
Umfeld.
Aber es besteht auch die Möglichkeit, zweifelhafte
Zeugen vereidigen zu lasen. wird diesem dann eine Falschaussage
nachgewiesen, wird der scheinbar neutrale Zeuge schnell
zum Straftäter.